DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-22 |
Künstliche Intelligenz spielt eine zunehmend gewichtige Rolle und wird alsbald auch aus dem Arbeitsalltag in der öffentlichen Verwaltung nicht mehr hinwegzudenken sein. Dabei sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen beim Einsatz von KI bzw. KI-Tools zu beachten. Der vorliegende Beitrag unternimmt daher den Versuch, aufbauend auf einer Entscheidung des ArbG Hamburg erste Fingerzeige zu geben, welche personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte beim Einsatz insbesondere von ChatGPT zu beachten sind, um damit Dienststellen und Personalräten eine erste Einordnung zu bieten.
Im Zuge des BPersVG 2021 hat der Bundesgesetzgeber für die Bundesebene erstmals explizit normiert, dass die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung zulässig ist. Die Landespersonalvertretungsgesetze treffen für die einzelnen Länder insoweit unterschiedliche Regelungen. Diese uneinheitliche Rechtslage stellt der Beitrag dar und er zeigt dabei besonders das „Für und Wider“ der Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft auf.
Der Beitrag stellt die wesentlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung im Gleichstellungsrecht des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2022 und 2023 dar und schließt an den Entwicklungsbericht in PersV 2022, 211 ff. an. Hierzu wird auf maßgebliche Entwicklungen in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung eingegangen, die sodann zum einem Fazit zusammengefasst werden.
BVerwG, Urt. v. 14.9.2023 – 2 C 9/22 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Spitzlei, abgedruckt in diesem Heft ab S. 264.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2024 – 6 B 15/24 –
LAG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2023 – 14 Sa 526/23 –
ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2024 – 24 BVGa 1/24 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2024 – 60 PV 2/23 –
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26.2.2024 – 17 LP 3/23 –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2024 – 5 L 9/23 –
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: