Die Mehrheit der Landesärztekammern hat die Homöopathie bereits aus ihren Weiterbildungsordnungen gestrichen. Hintergrund sind Bestrebungen, die Homöopathie nicht mehr als Kassenleistung bereitzustellen, da diesen Heilmethoden der evidenzbasierte Nachweis der Wirksamkeit fehle – so sollen Krankenkassen finanziell entlastet werden. Das Thema stand zuletzt auch beim 128. Ärztetag in Mainz im Fokus. Einige AAA-Leser fragen sich, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie die Zusatzbezeichnung führen.
Der männliche Patient ist gerade 65 Jahre alt geworden. Er kommt turnusmäßig zur Gesundheitsuntersuchung, zur Krebsfrüherkennungsuntersuchung, zum Hautkrebsscreening und – auf Empfehlung seines Hausarztes – auch ...
Seit dem 01.04.2024 unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass Ärztinnen und Ärzte Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken auf einem ganz ...
Frage: „Die Nr. 750 GOÄ ist als ‚Auflichtdermatoskopie der Haut‘ definiert. Bedeutet es, dass man diese Position bereits ansetzen kann, wenn beispielsweise nur ein Nävus unter dem Dermatoskop untersucht wird? Oder wäre es hier sinnvoll, die Nr. 750 GOÄ analog anzusetzen?“
Frage: „Ist bei der Privatliquidation der Sonografie des Abdomens bei mehr als vier Organen die Steigerung der Nrn. 410 (einmal) und 420 GOÄ (mehrmals) mit der Begründung ‚erhöhter Aufwand durch Anzahl der ...
Eine Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Dies bestätigte das ...
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